Beurlaubungen bis zu 2 Tagen können bei rechtzeitiger schriftlicher Beantragung von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer genehmigt werden. Darüber hinaus von der Schulleitung.
Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien darf ein Kind nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet die Schulleitung. Schriftlichen Antrag bitte rechtzeitig stellen!
Wenn ein Kind direkt vor oder im Anschluss an Ferien erkrankt, ist ein ärztliches Attest beizubringen.